1996 - 2022 herausgegeben von Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Eine Rechtsnorm, durch die das Füttern wildlebender Tauben im Stadtgebiet verboten wird, stellt auch demjenigen gegenüber, dessen religiöse Glaubensüberzeugung ihm die Fütterung wildlebender Tauben auf öffentlichen Straßen gebietet, nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 GG, weil das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht das Recht gibt, Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen gravierenden Gefahren auszusetzen und das Fütterungsverbot der Bekämpfung derartiger Gefahren dient. Offen bleibt, ob solche Gefahren tatsächlich von einer Taubenplage ausgehen.
Anmerkung: